Statuten

Präambel: Das Projekt FALTER ist ein gemeindenahes Kunst- und Integrations- Projekt. Ziel ist es Raum für die Begegnung und Entfaltung von psychisch Kranken und Gesunden zu bieten.

Art. 1. Name und Sitz

1   Unter dem Namen Verein Projekt FALTER (VPF) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches/ZGB.

2   Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidiums.

Art. 2 Zweck

1   Der Zweck des Vereins ist die Förderung von psychisch Kranken und Gesunden im Rahmen des Integrationsprojektes FALTER.

2   Der Verein erteilt finanzielle Leistungen an das Projekt FALTER, welches auf der Arbeitsmethodik der beiden Kunsttherapeutinnen und Künstlerinnen Susanne Teuscher und Nora Fux beruht.

3   Der weitere Hauptzweck des Vereins gilt der administrativen Führung.

Art. 3 Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen.

2   Der Verein kann Ehren- und Freimitglieder ernennen.

3   Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann unter Beachtung einer Frist von drei Monaten mittels Austrittsschreibens auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen.

4   Allfällige Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes müssen vor dem Austritt bereinigt sein.

Art. 4  Organe

1 Die Organe des Vereins sind:

     die Mitgliederversammlung
     der Vorstand
     die RevisorInnen

Art. 5 Mitgliederversammlung

1   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

2  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt.

3   Zu dieser wird vom Vorstand einen Monat vorher schriftlich eingeladen.

4   Ausserordentliche Vereins-Versammlungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

5   Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die RevisorInnen.

6   Jeder Entscheid der Mitgliederversammlung muss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen.

Art 6 Vorstand

1    Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.

            1 Präsident/in
            1 Vize-Präsident/in
            1 Kassier/in
            1 Beisitzer/in

2   Der Vorstand konstituiert sich für die Aufgaben seinerseits und des Vereins selbständig.

3   Er entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern. Ein Mitglied gilt erst mit der Abnahme des Vereins-Jahresberichtes als aufgenommen.

4   Über die Einsetzung und Auflösung von Kommissionen entscheidet der Vorstand selbständig.

5   Der Vorstand beschliesst über Einnahmen und Ausgaben gemäss Budget.

6   Der/die PräsidentIn und der/die KassiererIn zeichnen beim Zahlungsverkehr kollektiv.

7   Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidiums doppelt.

Art. 7 Finanzielle Mittel

1    Als Einnahmen des Vereins gelten:

            – Mitglieder- und Gönnerbeiträge
            – Beiträge öffentl. Gemeinwesen
            – Erträge aus Aktionen
            – Zuwendungen Dritter

2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 8 Statuten/Vereinsauflösung

1    Die Statuten können mit einem Mehrheitsbeschluss der Anwesenden einer Vereinsversammlung geändert werden.

2    Die Auflösung des Vereins erfolgt mittels Mehrheitsbeschluss der Anwesenden einer Vereinsversammlung.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. November 2000 im ITP, Flurstrasse 26b, 3014 Bern von den nach der Präsenzliste anwesenden Versammlungsteilnehmern genehmigt.