Präambel: Das Projekt FALTER ist ein gemeindenahes Kunst- und Integrations- Projekt. Ziel ist es Raum für die Begegnung und Entfaltung von psychisch Kranken und Gesunden zu bieten.

Art. 1. Name und Sitz
1 Unter dem Namen Verein Projekt FALTER (VPF) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Zivilgesetzbuches/ZGB.
2 Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidiums.
Art. 2 Zweck
1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von psychisch Kranken und Gesunden im Rahmen des Integrationsprojektes FALTER.
2 Der Verein erteilt finanzielle Leistungen an die Institution FALTER, welche auf der Arbeitsweise der Lehre der Kunsttherapie beruht und von KunsttherapeutInnen geführt werden muss.
3 Der weitere Zweck des Vereins gilt der administrativen Führung.
Art. 3 Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen.
2 Der Verein kann Ehren- und Freimitglieder ernennen.
3 Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann unter Beachtung einer Frist von drei Monaten mittels Austrittsschreibens auf das Ende des Vereinsjahres erfolgen.
4 Allfällige Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes müssen vor dem Austritt bereinigt sein.
Art. 4 Organe
1 Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die RevisorInnen
Art. 5 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt.
3 Zu dieser wird vom Vorstand einen Monat vorher schriftlich eingeladen.
4 Ausserordentliche Vereins-Versammlungen können vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
5 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und die RevisorInnen.
6 Jeder Entscheid der Mitgliederversammlung muss mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgen.
Art 6 Vorstand
1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.
1 Präsident/in
1 Vize-Präsident/in
1 Kassier/in
Weitere Vorstandsmitglieder wären Beisitzende.
2 Der Vorstand konstituiert sich für die Aufgaben seinerseits und des Vereins selbständig.
3 Er entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern. Ein Mitglied gilt erst mit der Abnahme des Vereins-Jahresberichtes als aufgenommen.
4 Über die Einsetzung und Auflösung von Kommissionen entscheidet der Vorstand selbständig.
5 Der Vorstand beschliesst über Einnahmen und Ausgaben gemäss Budget.
6 Der/die PräsidentIn und der/die KassiererIn zeichnen beim Zahlungsverkehr von über Fr. 2’000.- kollektiv. Bei darunter liegenden Betriebskosten ist die Einzelunterschrift der Vorgenannten notwendig und erlaubt.
7 Alle Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidiums doppelt.
Art. 7 Finanzielle Mittel
1 Als Einnahmen des Vereins gelten:
– Mitglieder- und Gönnerbeiträge
– Beiträge öffentl. Gemeinwesen
– Erträge aus Aktionen
– Zuwendungen Dritter
2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 8 Statuten/Vereinsauflösung
1 Die Statuten können mit einem Mehrheitsbeschluss der Anwesenden einer Vereinsversammlung geändert werden.
2 Die Auflösung des Vereins erfolgt mittels Mehrheitsbeschluss der Anwesenden einer Vereinsversammlung.
Art.9 Schlussbestimmungen
1 Bei einer Auflösung des Vereins FALTER werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person, im sinnverwandten Bereich der Kunsttherapie, mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
2 Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person, in zweckverwandter Richtung, mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. November 2000 im ITP, Flurstrasse 26b, 3014 Bern von den nach der Präsenzliste anwesenden Versammlungsteilnehmern genehmigt.